Satzung des Energie Club 90 e.V.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Energie Club 90“. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus. Nach Eintragung in das amtliche Vereinsregister lautet der Name „Energie Club 90 e.V.“Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Spieljahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports beim FC Energie Cottbus e.V.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Die Förderung sportlicher Projekte des FC Energie Cottbus e.V.
  2. Die Unterstützung des FC Energie Cottbus e.V. durch die aktive Mitwirkung aller Mitglieder des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere:
    • Finanzierung der Jugendmannschaften und des Nachwuchssports
    • Mitwirkung bei der sozialen Absicherung der Spieler, Trainer und sonstigen beimFC Energie Cottbus e.V. ehrenamtlich tätiger Personen im Rahmen der gemeinnützigen Möglichkeiten und durch Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze,
    • Bereitstellung zweckgebundener Zusatzspenden für den Nachwuchssport,
    • Bereitstellung weiterer materieller und immaterieller Leistungen für den Nachwuchssport.
  3. Die Unterstützung des FC Energie Cottbus in der Öffentlichkeit und der Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Die Zusammenarbeit mit anderen V ereinen, V erbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und dieMitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben oder Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an den FC Energie Cottbus e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Finanzierung

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Spenden und Beiträge aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein entscheidet autonom über die Verwendung der Finanzmittel.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person, jede Handelsfirma sowie jede sonstige rechtsfähige Person und Vereinigung werden.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  3. Vereinsmitglieder, die sich in ganz besonderer Art und Weise um die Entwicklung des Vereins längerfristig verdient gemacht haben und länger als drei Jahre Mitglied sind, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern benannt werden.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens 30.05. des betreffenden Jahres zugegangen sein, wobei der Austritt zum Ende des Spieljahres wirksam wird.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  8. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  9. Gegen seinen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen seit Bekannt- gabe des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand ist sodann verpflichtet, den Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein sowie das Einspruchsschreiben des Betroffenen der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge. Die Zahlungstermine werden durch Beschluss des Vorstandes für alle Mitglieder verbindlich festgelegt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben andererseits die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder einschließlich des Vorstandes bindend.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder, die bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung ihre bis dahin satzungsmäßig zu entrichtenden Beiträge vollständig entrichtet haben (Zahlungsein- gang beim Verein).
  3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Vertretung bei der Stimmrechtsausübung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der anwe- senden Mitglieder gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehr- heit vorschreiben. Satzungsänderungen fordern eine Mehrheit von dreiviertel der an- wesenden Mitglieder. Die Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustim- mung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten beiden Mona- ten der jeweiligen Spielserie statt.
  6. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung, spä- testens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, schriftlich einzula- den, unter Verwendung der letztbekannten Anschrift des Mitgliedes.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    – 1. Vorsitzenden
    – 2. Vorsitzenden
    – Schatzmeister
    – 3 Beisitzern
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand so lange im Amt bis der neue Vorstand durch die Mitgliederver- sammlung gewählt ist. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt nur in der Mit- gliederversammlung.
  3. Der V orstand erledigt die laufenden V ereinsgeschäfte. Beschlüsse des V orstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Er gibt sich eine Ge- schäftsordnung. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Dies gilt nicht für die Aufwendungen der Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der Vorbereitung,Durchführung und Nachbereitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
  5. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer aus seinen Reihenals besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestimmen. Die Tätigkeit des Geschäfts- führers ist ehrenamtlich. Seine Befugnisse ergeben sich aus der vom Vorstand zu erar- beitenden Geschäftsordnung.
  6. Über alle V erhandlungen, Besprechungen, Sitzungen und Beschlüsse des V orstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vor- standsmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird dessen Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Auf begründeten Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass ein anderes Ver- einsmitglied in den Vorstand aufgenommen wird.
  8. Der geschäftsführende V orstand besteht aus:
    – 1. Vorsitzenden
    – 2. Vorsitzenden
    – Schatzmeister
    Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen zu vertreten, wobei die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung jeweils durch zwei der vorstehend genannten Personen des geschäfts- führenden Vorstandes erfolgt.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Zur Prüfung und Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung werden alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die keinem Ver- einsorgan angehören dürfen.
  2. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer haben die V erwaltung der V ereinskasse sorgfältig zu überwachen.
  4. Sie sind befugt, zu jeder Zeit die Bücher einzusehen und alle Auskünfte über die Kon-toführung und die Rechnungslegung zu verlangen.
  5. Sie haben die Kassenführung jährlich mindestens einmal zu überprüfen und der Mit-gliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmit- telbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  2. Bei ersatzloser Auflösung des Vereins (ohne Rechtsnachfolger und ohne Verschmel- zung) fällt das Vermögen des Vereins dem FC Energie Cottbus e.V. zu. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, fällt das Vermögen einem gemeinnüt- zigen Zweck zu.
  3. Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforder- lich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des geschäfts- führenden Vorstandes die Liquidatoren.
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